Bei der Pflanzung von Bäumen sind Regeln, wie zum Beispiel die Einhaltung von Grenzabständen, einzuhalten.
In der Stadt Zürich sind die Grenzabstände für Bäume in der BZO (Bau- und Zonenordnung), im EG ZGB (Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch) und PBG (Planungs- und Baugesetz) geregelt.
Darin ist festgehalten, dass gegenüber Privatparzellen ein Abstand von 8 Metern für Wald- oder Grossbäume und von 4 Metern für Feldobstbäume einzuhalten ist.
Diese Regelung verhindert die Pflanzung vieler Bäume in der Nähe der Parzellengrenzen und führt zu einer sukzessiven Abnahme der Begrünung der Randbereiche.
Dass in diesen gesetzlichen Regelungen Handlungsbedarf besteht, wurde erkannt. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sollen auf kantonaler Ebene geändert werden. Das oben erwähnten PBG und die BZO sind zurzeit in Revision (Stand 2023), es ist gut möglich, dass sich die gesetzlichen Grenzabstände schon bald zu Gunsten von Bäumen ändern werden.
Es lohnt sich, sich bei den kantonalen Behörden über die lokalen Gegebenheiten und Gesetze zu informieren.
Andere Kantone sind in diesen Bereichen zum Teil schon weiter:
So gelten im Kanton Basel-Stadt gar keine Abstandsregelungen mehr in Wohngebieten. In Bern gelten für Grossbäume nur 5 Meter und für Kleinbäume 3 Meter.
Wichtig: Gegenüber dem öffentlichen Raum (Strassen, Plätze, Wege) gelten in der Stadt Zürich ebenfalls keine Abstandsregelungen.
Bäume dürfen lediglich keine gesetzlichen Zufahrten verhindern und dürfen die Verkehrssicherheit nicht behindern. Ebenfalls dürfen sie keine Strassenkörper oder Leitungen beeinträchtigen (BZO, Artikel 12, Abs. 2). Das erforderliche Lichtraumprofil muss eingehalten werden (2.5 Meter über Trottoirs und Radwegen und 4.8 Meter über Strassen).