Weshalb private Bäume wichtig sind

Auf viele potentielle Baumstandorte im öffentlichen Raum können Privatpersonen keinen Einfluss nehmen. Auf der Abbildung «Verteilung der Kronenflächen» wird jedoch deutlich, dass gut 50% der Stadtbäume mehrheitlich auf privaten Grundstücken stehen. Zu argumentieren, dies wäre bereits genug, ist trügerisch. In diesen Gebieten beträgt der Kronendeckungsgrad immer noch nur zwischen 15% und 20%.

In diesem Fall gilt es, die Durchgrünung in unterdurchschnittlichen  Gebieten zu erhöhen.

Weiterführende Literatur: Fachplanung Stadtbäume (PDF, 61 Seiten, 45 MB)

Verteilung der Kronenfläche (Quelle: Fachplanung Stadtbäume, Seite 39)

Private können demzufolge Einfluss auf die Anzahl der Bäume in der Stadt nehmen, und somit auch auf die klimatischen Bedingungen, welche in der Stadt herrschen.

Artenreiche Vegetationssysteme in den unterschiedlichen Naturräumen und auch im urbanen Gebiet sichern den Fortbestand und die biologische Vielfalt. Funktionierende Ökosysteme sind von elementarer Bedeutung für uns Menschen und fördern die Lebensqualität, Gesundheit und unser Wohlbefinden.

Rechtliches

Die Grenzabstände

Bei der Pflanzung von Bäumen sind Regeln, wie zum Beispiel die Einhaltung von Grenzabständen, einzuhalten.

In der Stadt Zürich sind die Grenzabstände für Bäume in der BZO (Bau- und Zonenordnung), im EG ZGB (Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch) und PBG (Planungs- und Baugesetz) geregelt.

Darin ist festgehalten, dass gegenüber Privatparzellen ein Abstand von 8 Metern für Wald- oder Grossbäume und von 4 Metern für Feldobstbäume einzuhalten ist.

Diese Regelung verhindert die Pflanzung vieler Bäume in der Nähe der Parzellengrenzen und führt zu einer sukzessiven Abnahme der Begrünung der Randbereiche.

Dass in diesen gesetzlichen Regelungen Handlungsbedarf besteht, wurde erkannt. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sollen auf kantonaler Ebene geändert werden. Das oben erwähnten PBG und die BZO sind zurzeit in Revision (Stand 2023), es ist gut möglich, dass sich die gesetzlichen Grenzabstände schon bald zu Gunsten von Bäumen ändern werden.

Es lohnt sich, sich bei den kantonalen Behörden über die lokalen Gegebenheiten und Gesetze zu informieren.

Andere Kantone sind in diesen Bereichen zum Teil schon weiter:

So gelten im Kanton Basel-Stadt gar keine Abstandsregelungen mehr in Wohngebieten. In Bern gelten für Grossbäume nur 5 Meter und für Kleinbäume 3 Meter.

Wichtig: Gegenüber dem öffentlichen Raum (Strassen, Plätze, Wege) gelten in der Stadt Zürich ebenfalls keine Abstandsregelungen.

Bäume dürfen lediglich keine gesetzlichen Zufahrten verhindern und dürfen die Verkehrssicherheit nicht behindern. Ebenfalls dürfen sie keine Strassenkörper oder Leitungen beeinträchtigen (BZO, Artikel 12, Abs. 2). Das erforderliche Lichtraumprofil muss eingehalten werden (2.5 Meter über Trottoirs und Radwegen und 4.8 Meter über Strassen).

Grenzabstand Bäume Stadt Zürich

Das Näherpflanzrecht

Falls in Zürich näher, also innerhalb der gesetzlichen Grenzabstände gepflanzt werden möchte, kann, sofern alle Parteien einverstanden sind, ein Näherpflanzrecht vereinbart werden. Dieses wird dann vertraglich festgehalten. Auf diese Weise können viele Bäume ermöglicht werden.

Auch hier empfiehlt es sich, sich bei den lokalen Behörden über die rechtliche Situation zu erkundigen.

Die Verjährung

Bei bestehenden und über fünf Jahre alten Bäume (ab Pflanzdatum) greift die Abstandsregelung nicht da diese dann verjährt ist.